Betreuungs- und Entlastungsleistungen gemäß SGB XI §45b

Betreuungs- und Entlastungsleistungen gemäß SGB XI §45b

Jeder Mensch möchte so lange wie es möglich ist in seinem zu Hause bleiben. Der Gesetzgeber unterstützt diese Philosophie, indem er es Menschen mit einem Pflegegrad ermöglich, sogenannte zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Anspruch zu nehmen.

Das Bundesministerium für Gesundheit hat erkannt, dass es für arbeitende Angehörige und allein lebende Pflegebedürftige schwierig ist, ihren Alltag neben Beruf und Familie zu bewältigen und dabei jedem gerecht zu werden.

Mit dem Pflegestärkungsgesetz II, welches zum 1.1.2017 in Kraft getreten ist, erhält jeder Mensch mit einem Pflegegrad einen Entlastungsbetrag von bis zu 125€. Diese Leistungen dürfen jedoch nicht im Bereich der Selbstversorgung verwendet werden.

Diese zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen sind keine Pauschalbeträge, sondern sind zweckgebunden. Dies bedeutet das Angehörige, welche zu Hause pflegen, diese Leistungen nur in Form von Sachleistungen durch ambulante Dienste, oder als eine Ko-Finanzierung bei Teilstationärer Pflege in Anspruch nehmen können.

Leistungen für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen sind:

  • Hauswirtschaftliche Versorgung
  • Begleitung bei Arztbesuchen
  • Spaziergänge
  • Gespräche
  • Einkäufe

Diese Leistungen werden zusätzlich zu den sonstigen Leistungen, also den pflegerischen Leistungen, bei häuslicher Pflege gewährt.

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